Satzung des Fördervereins

 Satzung des

„Fördervereins der städtischen

 Gemeinschaftsgrundschule Erftaue

 Grevenbroich-Gustorf e.V."

 

 § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule Erftaue Grevenbroich – Gustorf e.V.“

 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Grevenbroich und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Grevenbroich eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein zusätzlich zum Namen die Bezeichnung „e.V.“

 

3. Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Schuljahr (01.08. – 31.07.)

 

 

 § 2 Zweck des Vereins

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuergünstige Zwecke“ der Abgabenordnung durch Förderung der Jugendpflege, der Erziehung und Bildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die ideelle und materielle Förderung der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule Erftaue Grevenbroich – Gustorf e.V.

 

2. Aufgaben des Vereins sind insbesondere:

 

a) Gewährleistung von Beihilfen sowie Beschaffung wissenschaftlicher und künstlerischer Mittel für den Unterricht.

 

b) Pflege der Beziehung zum Schulträger und zur Öffentlichkeit.

 

c) Förderung der Elternarbeit auf dem Gebiet des Schulwesens.

 

d) Durchführung und Unterstützung von Veranstaltungen, die Eltern

 

und Lehrer befähigen, ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag zu verwirklichen.

 

3. Der Satzungszweck kann dadurch verwirklicht werden, dass der Verein Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft, oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne dieser Satzung zuwendet.

 

4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 

a) Das Vermögen des Vereins und die dem Verein zufließenden Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

b) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Mitglieder des Vereins können werden:

 

1. Die Eltern der Schüler und Schülerinnen, Freunde und Gönner der Schule.

 

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Sie beginnt mit dem Eingang der Erklärung beim Vorstand.

 

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausscheiden oder Ausschluss.

 

4. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahrs erfolgen. Die Austrittserklärung muss schriftlich spätestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres beim Vorstand erfolgen

 

5. Mitglieder, die trotz zweimaliger Mahnung innerhalb der in der zweiten Mahnung gesetzten Frist den Betrag nicht entrichten, scheiden mit Ablauf dieser Frist vom Verein aus. In der zweiten Mahnung muss eine Zahlungsfrist von mindestens drei Wochen gesetzt werden. Das Vereinsmitglied ist in der zweiten Mahnung auf § 3 Abs. 5 hinzuweisen.

 

 

§ 4 Ausschluss von Mitgliedern

 

1. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn das Mitglied das Vereinswohl schädigt.

 

2. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss des Mitgliedes ist ihm eine Gelegenheit zur Äußerung zu geben

 

3. Für den Ausschluss durch den Vorstand ist Dreiviertelmehrheit erforderlich. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben.

 

4. Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach dem Zugang des Beschlusses Einspruch erheben. Dieser ist an den Vorstand zu richten. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung, wenn der Vorstand dem Einspruch nicht stattgibt.

 

5. Für einen eventuellen Wiederaufnahmeantrag eines ausgeschlossenen oder ausgeschiedenen Mitglieds gilt § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 entsprechend.

 

 

§ 5 Beiträge

 

1. Der Verein erhebt einen Beitrag je Geschäftsjahr. Die Höhe des Mindestbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

2. Der Jahresbeitrag ist für das Jahr des Beitritts mit Beginn der Mitgliedschaft zu entrichten. Für die folgenden Jahre ist er jeweils bis zum 30. November eines Geschäftsjahres unaufgefordert zu zahlen. Mitgliedsbeiträge können durch Zahlung auf ein Konto des Vereins, oder bar entrichtet werden.

 

3. Der Kassierer des Vereins kann Spenden auch von Nichtmitgliedern für die gemeinnützigen Zwecke des Vereins annehmen.

 

 

§ 6 Organe

 

Organe des Vereins sind:

 

1. Die Mitgliederversammlung

 

2. Der Vorstand

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

1. Im ersten Quartal eines jeden Schuljahres ist eine Jahreshauptversammlung abzuhalten. Der Vorstand setzt die Tagesordnung fest.

 

2. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss folgende Punkte enthalten:

 

a) Geschäftsbericht des Vorstandes und der Kassenprüfer

 

b) Entlastung des Vorstandes

 

c) Neuwahl oder Ergänzung des Vorstandes

 

d) Behandlung vorliegender Anträge

 

e) Verschiedenes

 

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

 

a) Auf Beschluss von wenigstens drei Mitgliedern des Vorstandes

 

b) auf schriftlichen Antrag von mind. 10% der Mitglieder. Der Antrag muss Zweck und Gründe der Einberufung enthalten.

 

4. Zu jeder Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt ihrer Abhaltung schriftlich unter Angabe der Tagespunkte einzuladen.

 

5. Der Vorstand oder die Mitglieder können beantragen, dass ein von ihnen bestimmter Gegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird. Zusätzliche Anträge zur Tagesordnung bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Für die Zustimmung genügt die einfache Mehrheit.

 

6. Der Vorsitzende oder ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

 

7. Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit in der Satzung nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der eingebrachte Antrag als abgelehnt.

 

8. Zur Änderung der Vereinssatzung bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. Der Antrag auf Änderung der Vereinssatzung muss als besonderer Punkt im Wortlaut abgegeben sein.

 

9. Über den Verlauf einer jeden Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Leiter der Versammlung und von dem bestellten Protokollführer zu unterzeichnen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in der Niederschrift wörtlich zu entnehmen.

 

 

§ 8 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus:

 

a) dem (der) Vorsitzenden

 

b) dem (der) stellvertretenden Vorsitzenden

 

c) dem (der) Geschäftsführer(in)

 

d) dem (der) Kassierer(in)

 

e) dem (der) stellvertretenden Kassierer(in)

 

f) dem (der) jeweiligen Schulpflegschaftsvorsitzenden

 

g) dem (der) jeweiligen Schulleiter(in)

 

h) und bis zu zwei Beisitzern

 

2. Den Vorstand gemäß § 26 BGB bilden:

 

- der (die) Vorsitzende

 

- der (die) Geschäftsführer(in)

 

- der (die) Kassierer(in)

 

Zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung des Fördervereins sind zwei Vorstandsmitglieder gem. § 8 Abs. 2 der Satzung gemeinsam berechtigt, sie vertreten den Förderverein im Innen- wie im Außenverhältnis.

 

 

§ 9 Befugnisse des Vorstandes

 

1. Der Vorstand ordnet alle Angelegenheiten des Vereins, soweit die Beschlussfassung nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.

 

2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Fünftel seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht Satzung oder das Gesetz eine andere Stimmenmehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

3. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

4. An den Vorstandssitzungen können nur mit beratender Stimme teilnehmen:

- der ständige Vertreter des Schulleiters

- der (die) stellvertretende Vorsitzende der Schulpflegschaft.

 

Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen des Vorstandes Vertreter der Eltern und Lehrer hinzuziehen.

 

 

§ 10 Kassenprüfer

 

1.  Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei (2) Kassenprüfer. Die Kassenprüfer sind

     berechtigt und verpflichtet, die Kassenführung laufend zu überwachen.

 

2.  Über ihre Tätigkeit haben die Kassenprüfer in der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.

 

 

 § 11 Wahlen

 

1. Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer werden von der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre gewählt. Bei Stimmengleichheit ist ein neuer Wahlgang erforderlich. Wiederwahl ist zulässig.

 

2. Mitglieder des Vorstandes, deren Amtszeit abgelaufen ist, bleiben im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.

 

3. Das Amt eines Vorstandsmitglieds und der Kassenprüfer endet vor dem festgelegten Tagesablauf der Amtszeit durch Austritt, Niederlegung, Ausschluß oder Tod.

 

4. Ferner können Mitglieder des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung abgewählt werden. In diesem Fall hat die Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl durchzuführen.

 

5. Die Ergänzungswahl für außer der Reihe ausgeschiedene Mitglieder des Vorstandes und für Kassenprüfer ist möglichst bald in einer Mitglieder­versammlung durchzuführen.

 

 

§ 12 Auflösen des Vereins

 

1. Die Auflösung des Fördervereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Eine Beschlussfassung ist nur dann möglich, wenn 75% der Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht möglich, so kann der Beschluss über die Auflösung des Vereins frühestens vier Wochen später in einer erneuten Mitgliederversammlung durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall des ursprünglichen Satzungszweckes ist das Vereinsvermögen auf die Städtische Gemeinschaftsgrundschule Erftaue Grevenbroich – Gustorf bzw. deren Rechtsnachfolger zu übertragen. Diese Reihenfolge ist bei der Übertragung des Vereinsvermögens bei Auflösung bindend und nur mit der Auflage möglich, es entsprechend dem ursprünglichen Vereinszweckes zu verwenden.

 

3. Kann das Vereinsvermögen nicht für den ursprünglichen Vereinszweck verwendet werden, so darf es nur für andere, durch die Finanzverwaltung als besonders förderungswürdig anerkannte, gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

 

4. Die Mitglieder haben bei Auflösung, Aufhebung, Austritt oder Ausschluss keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.

 

 

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

 

1. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB

 

2. Der Vorstand wird ermächtigt, die zur Eintragung ins Vereinsregister eventuell erforderlichen Satzungsänderungen entsprechend den Bestimmungen im § 9 (2) vorzunehmen.

 

3. Diese Satzung tritt in der vorliegenden Form mit Wirkung vom 25.10.2007 in Kraft.

 

Grevenbroich, 26.10.07